Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Regionen (OPAC): Preußen
Inhalt Raum/Thema: Vaterländische Geschichte
Hauptbestimmungen der Verfassung vom 31. Januar 1850.
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Nissen des Staates ohne Gefährdung des öffentlichen Wohles nicht geschmä* lert werden darf.
So kam denn in Folge jener Revisionsarbeiten die Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850 zu Stande.
Die Verfassung handelt im Titel I vom Staatsgebiete, — Ii von den Rechten der Preußen, — Iii vom Könige, — Iv von den Ministern, — V von den Kammern, — Vi von der richterlichen Gewalt, — Vii von den nicht zum Richterstande gehörigen Beamten, — Viii von den Finanzen, — Ix von den Gemeinden, Kreis-, Bezirks- und Provinzial-Verbänden, — dann folgen noch allgemeine und Übergangsbestimmungen.
Wir stellen die wesentlichsten Bestimmungen der Verfassung kurz zusammen:
In dem Abschnitte „von den Rechten der Preußen" wird zunächst die Gleichheit vor dem bürgerlichen Gesetze verbürgt. Artikel 4: „Alle Preußen sind vor dem Gesetze gleich. Standesvorrechte fmden nicht statt. Die öffentlichen Aemter sind unter Einhaltung der von den Gesetzen festgestellten Bedingungen für alle dazu Befähigten gleich zugänglich." , ,
„Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vererm-gung zu Religionsgesellschaften und der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung ist gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse. Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen." (Art. 12.)
Der christliche Charakter des preußischen Staates. Ar» tikel 14: „Die christliche Religion wird bei denjenigen Einrichtungen, welche mit der Religionsübung im Zusammenhange stehen, unbeschadet der im Artikel 12 gewährleisteten Religionsfreiheit zum Grunde gelegt."
Die Selbstständigkeit der Kirche. Art. 15: „Die evangelische und die römisch-katholische Kirche, sowie jede andere Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig und bleibt im Besitze und Genusse der für ihre Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds."
Die Freiheit der wissenschaftlichen Forschung und Fürsorge des Staates fürdie allgemeine Volksbildung. Artikel 20: „Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei." — Art. 21: „Für die Bildung der Jugend soll durch öffentliche Schulen genügend gesorgt werden. Aeltern und deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder und Pflegebefohlenen nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für die öffentliche Volksschule vorgeschrieben ist." Art. 24: „Bei der Einrichtung der öffentlichen Volksschulen sind die konfessionellen Verhältnisse möglichst zu berücksichtigen. Den religiösen Unterricht in der Volksschule leiten die betreffenden Religionsgesell-schasten."
Die Preßfreiheit. Art. 27: „Jeder Preuße hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern. Die Censur darf nicht eingeführt werden, jede andere Beschränkung der Preßfreiheit nur im Wege der Gesetzgebung."
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TM Hauptwörter (200): [T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T183: [Kind Lehrer Schüler Unterricht Schule Frage Stoff Aufgabe Zeit Geschichte], T40: [Protestant Kaiser Kirche Katholik Reichstag Jahr Lehre Reformation Augsburger Land], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen]]
K. Geschichtliches. 11
Das Eigentum der Stadt bringt Geld ein (Pachte Miete). Außer-
dem sind die Einwohner verpflichtet, Steuern zu zahlen. Bon diesen
Einnahmen deckt der Magistrat alle Ausgaben der Stadt, z. B. sür
Bauten, Straßen und Gehälter.
Die Stadtverordneten haben bei vielen Dingen, z. B. überall, wo
Geld zu zahlen ist, dem Magistrate ihre Zustimmung zu erteilen. Sie
unterbreiten dem Magistrate die Wünsche und Beschwerden der Ein-
wohner. Manche Verwaltungsgeschäfte überträgt der Magistrat be-
sonderen Beamten. So überwacht die Baupolizei die Erbauung der
Häuser, der Brandmeister das Feuerlöschwesen, der Schulvorstand das
Schulwesen usw.
Für die Sicherheit und Ordnung bei Tag und Nacht sorgt die
Polizei. An ihrer Spitze steht in großen Städten der Königliche
Polizeipräsident, in kleineren der Bürgermeister als Polizei-
Verwalter. Bei gewissen Angelegenheiten, z. B. Brückenbauten und
Stadterweiterungen, kann die Stadtbehörde nicht allein handeln, sondern
bedarf der Zustimmung und Erlaubnis der höheren Behörde, die König-
liche Negieruug genannt wird. An ihrer Spitze steht der Regierungs-
Präsident.
K. Geschichtliches.
Woher hat unser Heimalort seinen Rainen? Was bedeutet dieser? Was
ist über die Gründung unseres Wohnortes bekannt? Welche Sagen knüpfen sich
daran? Welche Zeugen der Vorzeit sind noch vorhanden? Welchen Zwecken dienten
diese? Welche geschichtliche Ereignisse knüpfen sich an unsern Ort? Welche be-
rühmten Männer sind hier geboren oder haben hier gewohnt? Wodurch haben
sie sich ausgezeichnet? Wie ist hier ihr Andenken geehrt?
Iii. Kreis: Wa»drr»»gk» i» die »Wk Umgtliung.
a) Kodenformen.
Nach welcher Himmelsgegend ist der Boden eben? Welche Höhen lernten
wir kennen? Wie liegen sie zum Heimatorte? Nenne einzeln liegende Erhöhungen
(Hiigel, Berg)! Wo bilden die Erhöbungen Gruppen? (Hngelreihe.) Name?
Hobe in m? Wie ist ihr Boden beschaffen? Wie macht der Mensch diese Höhen
nutzbar?
Welche Täler sind in der Umgebung? Welche verschiedenen Bodensormen
lernten wir also ans unseren Wanderungen kennen? Wie bezeichnet man auf der
Karte einen Hügel, einen Berg, einen Höhenzug, einen Abhang usw.? Entwirf
eine Karte von der nächsten Umgebung, die die Bodensormen zeigt! (Wand-
Lasel, Buch.)
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14
Iii. Kreis: Wanderungen in die nächste Umgebung.
g. Der fttfiö*).
Viele Dörfer und kleine Städte bilden zusammen einen Kreis
und haben darin eine gemeinsame Verwaltung. An der Spitze eines
Kreises steht der Landrat. Er ist der oberste Beamte desselben und
wohnt gewöhnlich in der Kreisstadt. Der Landrat vertritt die Angelegen-
heiten des ganzen Kreises in Gemeinschaft mit dem Kreisausschusse
und dem Kreistage. Die Mitglieder des Kreistages werden von den
Kreisbewohnern, den Kreiseingesessenen, gewählt, und diese wählen ans
ihrer Mitte wieder die Mitglieder des Kreisausschusses.
Wie beißt dem Heimatkreis? Wodurch ist die Kreisgrenze bezeichnet? Wo
hast du sie schon gesehen? Wie heißt der Nachbartreis?
*) Aus Th, Henze und E. Mariini: „Heimatkunde der Stadt Magdeburg".
Verlag von Ferdinand Hirt, Breslau 1899.
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Extrahierte Personennamen: Mariini Ferdinand_Hirt Ferdinand
elektrische Licht wird in den Elektrizitätswerken in der Speicher-
straße und in Bockenheim hergestellt.
1. Zeichne eine Straßenlaterne!
2. Wozu wird das Gas in der Wohnung benutzt?
3. Warum sind Gas und Petroleum so gefährlich?
94. Bon der Verwaltung der Stadt.
n der Familie sind mehrere Menschen vereint. Der
Vater ist das Oberhaupt. Die Eltern sorgen
für das Wohl der übrigen Familienmitglieder,
die ihnen Gehorsam und Achtung (Ehrerbietung)
schuldig sind.
2. Viele Familien bilden eine Gemeinde. Es
gibt Land- und Stadtgemeinden. Frankfurt ist eine Stadtgemeinde.
An ihrer Spitze stehen der Magistrat und die Stadtverordneten.
Das Oberhaupt ist der Oberbürgermeister.
3. Wie in der Familie nicht jeder tun darf, was er will, so
muß auch in der Gemeinde Ordnung herrschen. Wie Ordnung
gehalten werden soll, bestimmt der Magistrat mit den Stadtoer-
ordneten. Die Borschristen, die von ihnen gegeben werden, nennt
man Verordnungen oder Gesetze. Wer sie nicht hält, wird bestraft.
4. Die Stadt sorgt auch für Schulen, für Wege, Straßen,
Plätze, Brücken, Beleuchtung, Straßenbahn, für Wasser, für die
Armen und Kranken usw.
5. In der Familie können Vater und Mutter nicht alles
allein besorgen. Kinder und andre Leute müssen hier und da mit-
helfen. Auch der Magistrat und der Oberbürgermeister vermögen
j nicht alles allein zu tun/ sie brauchen viele Gehilfen oder Beamte.
6. Die Familie kann nicht ohne Geld fertig werden. Auch
die Stadt hat Geld nötig. Das bekommt sie voll den Bürgern,'
sie müssen Steuern zahlen.
7. Wie jede Familie eine Wohnung haben muß, so hat auh
die Stadt sür sich Häuser/ das sind die öffentlichen Gebäude. Das
wichtigste ist der Römer mit dem Rathaus.
1. Wie heißt unser Oberbürgermeister?
3. Nennt öffentliche Gebäude! Wo liegen sie?
156
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Das Heimatsland. 15
5. Verwaltung.^) über die ganze Provinz gebietet im Namen des
Landesfürsten der Oberpräsident, der in der Hauptstadt der Provinz wohnt.
Diese ist in} Regierungsbezirke eingeteilt, an deren Spitze je ein
Regierungspräsident steht. Nennender Bezirke und Regiernngsbezirks-Städte
und Zeigen derselben auf der Karte. Jeder Regierungsbezirk ist in
Kreise eingeteilt. Der erste Beamte darin ist der Landrat. Zu einem
Kreise gehören gewohnlich mehrere Stadtgemeinden, sowie zahlreiche Dorf-
gemeinden und Gutsbezirke. Größere Städte bilden selbständige Stadt-
kreise. Nenne und zeige den Heimatskreis ans der Karte!
2. Die Keimatstandschaft (Gau oder Kreis).
(Betrachtung derselben nach ähnlichen Gesichtspunkten, wie vorhin von
1—4 angegeben. Dazu kommen: 5. Erörterungen über die Bodenbeschassen-
heit und Fruchtbarkeit des Landes, über Pflanzen- und Tierwelt
desselben, Waldstand, Acker- und Weideland. 6. Die Bewohner der Heimats-
landschaft nach Abstammung, Religion und Nahruugsquellen. 7. Wichtige
Verkehrswege.)
3. Einzelbilder aus dem Keimatslande.
(Die Auswahl derselben richtet sich nach der Fassungskraft des Schülers
dieser Stufe und verfolgt den Zweck, gelegentlich dieser — nicht zu zahlreichen
— Einzelbetrachtungen die Anzahl der geographischen Begriffe und karto-
graphischen Kenntnisse beim Schüler zu vermehren. Jedes Einzelbild
steht daher der Hauptsache nach im Dienste der Veranschau-
lichung eines neuen erdkundlichen Begriffs- Hinweis darauf, wie
in einzelnen Gegenden der Heimatsprovinz der Mensch sich die dortige
Landesnatur in hervorragendem Maße dienstbar gemacht hat.)
4. Die Mewohner des Keimatslandes.
(Mittheilungen aus der geschichtlichen Vergangenheit der Provinz. —
Die Bewohner nach Abstammung, Religion, Nahruugsguellen. — Wichtige
Verkehrsstraßen des Heimatslandes. Wanderwegen auf der Karte. Reise-
aufgaben.)
.. ) Staaten mit abweichender Bezeichnung und Gliederung der
Behörden treten selbstverständlich anstelle der obigen die entsprechenden
heimlichen Benennungen.
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Autor: Dinkler, Rudolf, Lambeck, Gustav, Rühlmann, Paul
Sammlung: Kaiserreich Geschichtsschulbuecher
Schultypen (WdK): Höhere Lehranstalten
Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten
Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Schulformen (OPAC): Höhere Schule
Geschlecht (WdK): Jungen
12 l. Die französische Revolution
5lrtikel 17. Indem das (Eigentum ein unverletzbares und heiliges Recht ist, so kann dasselbe niemandem entzogen werden, wenn es nicht die allgemeine, gesetzlich erwiesene Notwendigkeit erfordert, und nur unter der Bedingung einer gerechten und vorher ergangenen Entschädigung.
Anwendung dieser Grundsätze.
Da die Nationalversammlung willens ist, die französische Verfassung nach den Grundsätzen, welche sie soeben anerkannt und erklärt hat, einzuführen, so hebt sie hiermit unwiderruflich die (Einrichtungen auf, welche die Freiheit und die Gleichheit der Rechte verletzen.
(Es gibt keinen Höet, keine pairswürde mehr, weder erbliche Auszeichnungen, noch Klassenunterschiede, noch Feudalrecht, weder patri-monialgerichte, noch irgendeinen der Titel, eine der Benennungen und Vorrechte mehr, die davon abstammen, weder einen Ritterorden noch eine der Körperschaften und (Ehrenzeichen, für welche man seinen Höet zu beweisen verlangte, ober welche Auszeichnungen der Geburt voraussetzten, noch irgendeine andere Obergewalt als die der öffentlichen Beamten in der Ausübung ihrer Amtspflichten. — (Es gibt weder Verkäuflichkeit, noch Erbrecht irgendeiner öffentlichen Stelle mehr. — (Es gibt für keinen Teil der Nation, noch für irgendein Individuum, weder ein Privilegium noch eine Ausnahme von dem allgemeinen Recht der Franzosen. — (Es gibt keine Geschworenen bei den Handwerkern mehr, noch Körperschaften von Professoren, Künsten und Handwerkern. — Das Gesetz erkennt weder religiöse Gelübde noch irgendeine andere Verpflichtung an, welche mit Den natürlichen Rechten oder mit der Verfassung in Widerspruch stünden. *
b) Mirabeaus Rede im vallhause am 23. Juni 1789.1
Als der Königliche ®l>erstzeremonienmeister Marquis de Breze die Aufforderung des Königs an die Stände, auseinanderzugehen und in Zukunft getrennt zu tagen, Den zurückbleibenden Vertretern des öritten Standes wiederholte, rief ihm Itiirabeau entgegen:
„3a, mein Herr, wir haben die Meinung vernommen, die man dem Könige in den Mund gelegt hat. Sie aber, der Sie gegenüber den Reichsständen sein (Drgan nicht sein können, Sie, der Sie weder Sitz noch Stimme hier haben, noch ein Recht zu sprechen, Sie sind nicht befugt, uns seine Rede ins Gedächtnis zurückzurufen. Um indessen jede Weitläufigkeit und Zögerung zu vermeiden, erkläre ich Ihnen: U)enn man Sie beauftragt hat, uns hier zu entfernen, müssen Sie sich den Befehl zur Anwendung von Gewalt verschaffen; denn wir werden nur der Gewalt der Bajonette weichen."
1 Bitterauf, Geschichte der französischen Revolution, 1911, S. 26f.
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Autor: Dinkler, Rudolf, Lambeck, Gustav, Rühlmann, Paul
Sammlung: Kaiserreich Geschichtsschulbuecher
Schultypen (WdK): Höhere Lehranstalten
Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten
Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Schulformen (OPAC): Höhere Schule
Geschlecht (WdK): Jungen
6 I. Die französische Revolution
weise aus der Vereinigung aller übrigen bildet, wurde ehemals Stadt genannt und heißt jetzt Republik oder Staatsförper. Seine Mitglieder nennen ihn im leidenden Zustande Staat, im tätigen Zustande Oberhaupt, im vergleiche mit anderen seiner Art Macht. Die Gesellschaftsgenossen führen als Gesamtheit den Hamen Volk und nennen sich einzeln als Teilhaber der höchsten Gewalt Staatsbürger und im Hinblick auf den Gehorsam, den sie den Staatsgesetzen schuldig sind, Untertanen. Aber diese Ausdrücke gehen oft ineinander über und werden miteinander verwechselt,' es genügt, sie unterscheiden zu können, wenn sie in ihrer eigentlichen Bedeutung gebraucht werden. . . . (Aus dem I. Buch)
von welcher Seite aus man auch auf das Prinzip zurückgehen möge, stets gelangt man zu demselben Schlüsse, nämlich, daß der Gesellschaftsvertrag unter den Staatsbürgern eine derartige Gleichheit herstellt, daß sich alle auf dieselben Bedingungen hin verpflichten und alle derselben Rechte genießen müssen. . . . (Ii. Buch, 4. Kap.)
Der Abfasser der Gesetze hat demnach keine gesetzgebende Berechtigung oder sollte sie doch nicht haben, und selbst wertn es wollte, kann das Volk auf dieses unmittelbare Recht nicht verzichten, weil nach dem Ur-vertrage nur der allgemeine Wille die einzelnen verpflichtet und es sich erst nach der freien Abstimmung des Volkes mit Sicherheit bestimmen läßt, ob der Wille des einzelnen mit dem allgemeinen in (Einklang ist. (Ii. Buch, 7. Kap.)
Bei der Untersuchung, worin denn eigentlich das höchste Wohl aller, welches der Zweck eines jeden Systems der Gesetzgebung sein soll, besteht, wird man finden, daß es auf zwei Hauptgegenstände hinausläuft, Freiheit und Gleichheit, Freiheit, weil jede Abhängigkeit des einzelnen eine ebenso große Kraft dem Staatskörper entzieht, Gleichheit, weil die Freiheit ohne sie nicht bestehen kann.
Ich habe bereits auseinandergesetzt, was bürgerliche Freiheit ist; was nun die Gleichheit anlangt, so ist unter diesem Worte nicht zu verstehen, daß alle eine durchaus gleich große Kraft und einen genau ebenso großen Reichtum besitzen, sondern daß die Gewalt jede Gewalttätigkeit ausschließt und sich nur kraft der Gesetze und der Stellung im Staate äußern darf, daß ferner kein Staatsbürger so reich sein darf, um sich einen andern kaufen zu können, noch so arm, um sich verkaufen zu müssen. (Ii. Buch, 11. Kap)
Sobald das Volk als souveräne Körperschaft rechtmäßig versammelt ist, hört jede Tätigkeit der Regierung auf, Sie Macht der Exekution ist zeitweilig aufgehoben, und die Person des letzten Bürgers ist so heilig und unverletzlich wie die der ersten Magistratsperson,- denn wo die vertretene'person selber auftritt, da gibt es keinen Vertreter mehr. (Iii. Buch, 14. Kap)
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§. 41. Mittelalterliche Einrichtungen und Zustände. 293
und die Gerichte abhielten, hießen Burggrafen, Vögte, Schultheiß e. Die Reichsstädte standen unmittelbar unter dem Reiche und beteiligten sich an den Reichstagen; die Landstädte, welche Fürsten, Bischöfen, Äbten gehorchten, konnten nur auf den Landtagen erscheinen, welche ihre Herren ausschrieben. Von beiden Oberherren, vom Kaiser oder von dem Fürsten, erstanden die Städte teils durch Kauf, teils durch Vertrag oder durch Schenkung allerlei Rechte, die Gerichtsbarkeit, das Münzrecht, das Marktrecht, den Wildbann rc., welche dann von dem städtischen Schöffenrat, an dessen Spitze ein Rats- oder Bürgermeister stand, ausgeübt wurden. Da in der Regel königliche und fürstliche Burgen oder geistliche Stiftungen den Grundstock der städtischen Anlagen bildeten, so machten natürlich auch die königlichen Dienstleute, die Ministerialen, fürstliche und geistliche Vasallen die erste Bürgerschaft aus, und erst später traten mit der Erweiterung der Stadt freie Gutsbesitzer vom Lande, hörige Ackersleute und Handwerker hinzu. Sie besaßen nicht die gleichen Rechte, und lange Zeit herrschte innerhalb der Bürgerschaft ein strenger Unterschied des Standes. Die ersten städtischen Ansiedler, die adligen Ministerialen und Vasallen, zu denen noch später ritterbürtige, die sogenannten Altburger oder Patrizier, gewöhnlich Geschlechter, Stadtjunker oder Glevener geheißen, hinzugetreten waren, besaßen allein politische Rechte. Die zinspflichtigen Gewerb- und Ackerleute, welche bald Schutz- und Spießbürger nach der Waffe, oder Pfahlbürger nach ihrer Wohnung außerhalb der Umpfählung der eigentlichen Stadt genannt wurden, besaßen anfänglich keine solchen Rechte, sondern erwarben sich dieselben erst im Lause der Zeit, als das Zunftwesen sich ausgebildet hatte.
Das Zunftwesen. Die Bürger der Städte einigten sich frühzeitig nach ihrem Berufe zu anerkannten Vereinen, die Kaufleute bildeten Gilden, die Handwerker Zünfte oder Innungen. Die Zünfte standen unter eigenen Vorstehern und hatten das Recht, jeden, welcher im Bereiche der Zunft dasselbe Gewerbe betrieb, auszuschließen, wenn er nicht schon durch Geburt demselben angehörte oder dasselbe nicht ordnungsmäßig erlernt hatte. Die Vorsteher der Zünfte erhielten zum Unterschied von den Meistern, welche die Lehrlinge im Handwerke unterrichteten und aus den Gesellen hervorgingen, den Titel Erzmeister, denen wieder die Zunft ältesten oder Altmänner zur Seite gestellt wurden. Zur Verhandlung gemeinsamer Angelegenheiten wurden bestimmte Versammlungstage festgesetzt
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T69: [Kirche Kloster Stadt Schule Bischof Gemeinde Orden Land Priester geistliche], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T3: [Lage Karte Land Europa Geographie Klima Größe Verhältnis Grenze Gliederung]]
TM Hauptwörter (200): [T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit], T145: [Bauer Adel Land Stadt Bürger Herr Stand Recht Gut König], T80: [Kaiser Stadt Fürst Recht Reich König Reichstag Macht Adel Fürsten], T154: [Meister Handwerker Geselle Arbeit Lehrling Handwerk Arbeiter Jahr Kaufleute Stadt], T142: [Stadt Dorf Mauer Haus Burg Straße Kirche Schloß Graben Zeit]]
62
Straße zu. Die oberen Stockwerke ragten nicht selten über das Erdgeschoß vor und bildeten so nach der Straße zu einen förmlichen verdeckten Gang, der auf Säulen ruhte. Zierliche Erker sprangen noch weiter hervor und verengten die Gassen noch mehr, so daß von oben kaum das Licht hereinfallen konnte. Gern auch verzierte man die Außenseite der Hauser mit frommen Sprächen und allerlei Schnitzwerk, sowie die Ecken und Nischen mit Bildern aus Holz oder Stein.
Auch das Innere der Häuser war noch nicht so bequem eingerichtet als heute. Der Fußboden der Wohnungen war ungedielt; er bestand aus festgeschlagenem Lehm, den man zu größerer Behaglichkeit mit Stroh bestreute; zu Festeszeiten oder wenn man Besuch erwartete, wurde das alte Stroh entfernt und frisches gestreut. (Darum pflegt man heute noch, wenn ein Strohhalm aus dem Fußboden liegt, hie und da scherzweise zu sagen: Es kommt Besuch.) — Einfache, kunstlos gearbeitete Tische, Stühle und Bänke bildeten das Stubengeräth. Oefen wie heute gab es damals nicht; im ganzen Hanfe war nur ein einziger Kamin, um dessen Feuer man sich bei kaltem Wetter setzte, um sich zu wärmen. Ebensowenig kannte man unsere jetzigen Oellampen; statt ihrer benutzte man kienige Holzspäne, die in ein Loch der Mauer geklemmt wurden.
2. Die Bewohner der Städte waren theils Halbfreie, die dem Oberherrn der Stadt Abgaben zahlen und Dienste leisten mußten, theils wirkliche Freie und Adlige. Jene Halbfreien bildeten die gemeinen Bürger oder die niedere Bürgerschaft.
Die Städte besaßen gewöhnlich außerhalb ihrer eigentlichen Mauern noch ein gewisses um dieselben herumliegendes Gebiet, das durch Pfähle abgegrenzt war. An der Grenze dieses Gebiets war das „geweihte Bild" des Ortsheiligen ausgestellt. Den Raum zwischen der Stadtmauer und den Grenzpfählen nannte man darum auch selbst „das Weichbild". Die in dem Weich bilde, also zwischen Stadtmauer und Grenzpfählen Wohnenden hießen Pfahlbürger. Sie lebten vorzugsweise von ländlicher Beschäftigung; sie brauchten nicht alle Lasten der Stadt zu tragen; dafür nahmen sie aber auch nicht an allen städtischen Rechten theil. —
Die geringen Handwerker in der Stadt trugen nicht volle Rüstung, sondern warenblos mit einem Spieß bewaffnet; man nannte sie deshalb Spießbürger.— Pfahl - und Spießbürger wurden von den Uebrigen mit einer gewissen Geringschätzung angesehen; am Ende wurden beide Namen Schimpfworte. _
Die vornehmsten und reichsten Bürger bildeten den Adel der Stadt oder die Patrizier. Sie allein maßten sich das Recht an, die Verwaltung zu leiten und das Regiment zu führen; aus ihrer Mitte wurde der Magistrat gewählt, an dessen Spitze der Bürgermeister stanb. Die übrigen Bürger hatten anfangs an der stäbtischen Verwaltung keinen Theil; erst später erlangten sie, freilich oft erst unter harten Kämpfen, gleiches Recht mit den Patriziern.
TM Hauptwörter (50): [T5: [Haus Tag Kind Hand Herr Tisch Mann Fenster Wagen Pferd], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T36: [Stadt Mauer Tag Dorf Haus Burg Land Bauer Feind Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T91: [Haus Fenster Wand Stein Dach Zimmer Holz Feuer Raum Decke], T76: [Stadt Straße Haus Schloß Kirche Gebäude Mauer Platz Garten Dorf], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T59: [Heer Mann Soldat Krieg Jahr Offizier Land König Truppe Waffe], T3: [Lage Karte Land Europa Geographie Klima Größe Verhältnis Grenze Gliederung]]
TM Hauptwörter (200): [T142: [Stadt Dorf Mauer Haus Burg Straße Kirche Schloß Graben Zeit], T145: [Bauer Adel Land Stadt Bürger Herr Stand Recht Gut König], T125: [Haus Stein Fenster Dach Holz Stroh Winter Erde Wand Wohnung], T168: [Holz Tisch Messer Stück Honig Stuhl Griffel Hand Narbe Papier], T43: [Haus Frau Kind Mann Arbeit Wohnung Familie Zeit Zimmer Kleidung]]
12 Das Heimatland. K';
Iii. Das Heimatland (Provinz).
I. Das Heimatland im allgemeinen nacb der F^arte *).
1. Lage. Unsere heimatliche Stadt mit ihrer Umgebung gehört zum
deutschen Vaterlande, das unser Kaiser beherrscht. Dieser wohnt in der
großen Stadt Berlin, die etwa in der Mitte des Deutschen Reiches liegt.
Welche Eisenbahnrichtuug führt von unserer Stadt aus nach Berlin? Nach
welcher Richtung müßte ich also reisen, um dorthin zu gelangen? Angabe,
in welchem Teile des Deutschen Reiches das Heimatland liegt. Bestimme die
Lage des Heimatortes in dem Heimatlande!
2. Grenzen. Merke die Bezeichnung der Grenzlinien aus der Karte!
Zeige die Nordgrenze, die Ost-, Süd- und Westgrenze des Heimatlandes!
An welchen Stellen wird die Grenze durch Flußlinien, Seestrecken oder
Gebirgszüge gebildet? Nenne die einzelnen Grenzländer! Sind es sämtlich
deutsche Länder, oder ist dabei auch ein fremdländisches Grenzgebiet ver-
treten? Vergleiche die einzelnen Grenzen hinsichtlich ihrer Länge!
3. Gröszenverhältnisse. Größe des Heimatlandes nach qkm und
Volkszahl. Wievielmal so groß als die auf der Karte der Umgebung dar-
gestellte Bodenfläche das Heimatland ist. Die größte Längenausdehnung des
Heimatlandes nach Richtung und km-Zahl.
Bodengestaltung und Gewässer. Erklärung der Höhenschichten-
Farben auf der Karte. Welche Bodenform ist vorwiegend im Heimat-
lande vertreten? Wichtige Bodenerhebungen der Provinz und ihre
Darstellungsweise auf der Karte. Tiefländer und Täler. — Die H aup t-
flüsfe und die wichtigsten stehenden Gewässer des Heimatlandes. Der Lauf
der Flüsse richtet sich nach der Bodengestaltung. — Kartenlesen!
5. Verwaltung, über die ganze Provinz**) gebietet im Namen des
Landesfürsten der Oberpräsident, der in der Hauptstadt der Provinz wohnt.
Sie ist in Regierungsbezirke eingeteilt, an deren Spitze je ein
Regierungspräsident steht. Nenne die Bezirke und Regierungsbezirks-Städte
und zeige sie auf der Karte! Jeder Regierungsbezirk ist in Kreise eingeteilt.
Der erste Beamte darin ist der Landrat. Zu einem Kreise gehören ge-
wöhnlich mehrere Stadtgemeinden, sowie zahlreiche Dorfgemeinden und Guts-
bezirke. Größere Städte bilden selbständige Stadtkreise. Nenne und zeige
den Heimatkreis auf der Karte!
2. Die f)eimatlandscbakt (Gau oder Kreis).
Betrachtung derselben nach ähnlichen Gesichtspunkten, wie vorhin von
1 — 4 angegeben. Dazu kommen: 5. Erörterungen über die Boden-
beschaffenheit und Fruchtbarkeit des Landes, über Pflanzen-
und Tierwelt desselben, Waldstand, Acker und Weideland. 6. Die Be-
wohn er der Heimatlaudschast nach Abstammung, Religion, Nahrungsquellen
und Dichte. 7. Wichtige Verkehrswege.
*) Neben dem allgemeinen Gebrauch der Wandkarte ist die Benutzung von
Hand karten seitens der Schüler erforderlich. Beide Karten sollten Höhenschichten-
färben aufweisen und möglichst übereinstimmend bearbeitet sein.
**) Bei nichtpreußischen Ländern treten hier die Grundzüge der Verwaltung
jenes Heimatlandes auf.
TM Hauptwörter (50): [T49: [Land Klima Europa Meer Lage Asien Winter Insel Afrika Zone], T13: [Stadt Elbe Hamburg Berlin Provinz Bremen Land Lübeck Hannover Weser], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
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